Als Ausnahme davon sieht Artikel 4 Absatz 2 zwei Fälle vor, für die der eheliche Güterstand nicht dem Recht des ersten gemeinsamen Aufenthalts unterliegt, sondern dem innerstaatlichen Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Ehegüterrecht
Die Ehe mit internationaler Dimension
Idealerweise sollte immer ein Ehevertrag abgeschlossen oder eine Urkunde über die Änderung des Güterstandes ausgestellt werden, um die Probleme und Risiken einer Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vermeiden.
Die wichtigsten Güterstände
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Dieser automatische Güterstandwechsel wird (zu Recht!) scharf kritisiert, denn die Ehepartner können, ohne es zu wissen, vielen verschiedenen Güterständen unterliegen! Die Europäische Güterrechtsverordnung von 2016 hat dieser automatischen Güterstandänderung ein Ende gesetzt, jedoch nur für Ehepaare, die ab dem 29. Januar 2019 geheiratet haben.
Das vom Haager Übereinkommen aufgeworfene „Problem“ ist die automatische Güterstandänderung. In drei Fällen wechseln Ehegatten, die keine Wahl des Güterstandes getroffen haben, während ihrer Ehe unwissentlich von einem Güterstand zu einem anderen. Dies kann schwerwiegende und unerwartete Folgen haben, derer sich das Ehepaar erst bewusst wird, wenn es längst zu spät ist: beim Tod eines Ehepartners oder bei einer Trennung.
Der erste Fall ist der Umzug des Paares in ein anderes Land: Nach zehn Jahren in diesem neuen Land übernehmen die Ehepartner automatisch dessen Güterstand. Zudem geschieht dies ohne Rückwirkung, d. h. dass einige der Vermögenselemente der Eheleute anderen Gesetzen unterliegen.
Bei grenzüberschreitenden Fällen hat die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) vom 17. August 2015 (EU-Verordnung Nr. 650/2012) die bis dahin anwendbaren Regeln von Grund auf verändert. Wo bis zu diesem Zeitpunkt je nach Standort der Immobilien unterschiedliche nationale Rechte zur Anwendung kamen, gilt nunmehr nur noch ein Recht,
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